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Bestimmungen

Schulschwimmen

Hinweise zum Schwimmunterricht, insbesondere Entschuldigungen durch Personensorgeberechtigte

eine Besonderheit auf sportlichem Gebiet in Klasse 2 ist der Schwimmunterricht. Die Erlangung bzw. die Vervollkommnung der Schwimmfähigkeit im jüngeren Schulalter wird somit  zu einem allen Schülern zu Gute kommenden Bildungsinhalt, was seit Jahren von großem Wert und hoher Bedeutung ist.

Allerdings stellt der Schwimmunterricht durch den außerunterrichtlichen Lernort Schwimmhalle und die besonderen Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitsvorkehrungen auch etwas Spezielles dar.

An sich sind diese Angelegenheiten Aufgabe der Schwimmlehrer und der begleitenden Kollegen, aber auf zwei Punkte möchte ich hinweisen, bei denen Sie als Eltern Einfluss und Handlungshoheit haben und ich Sie um das notwendige Verständnis bitten möchte.

Punkt 1

Die Teilnahme am Schwimmunterricht ist genauso wie die an jeder anderen Unterrichtsveranstaltung  Pflicht. Generell gilt für den gesamten Schulbesuch: Wenn das Kind erkrankt ist, entschuldigen es die Eltern für einen oder mehrere Tage und der Schüler bleibt zur Genesung zu Hause. Dafür sind auch keine Zettel und / oder Atteste frei niedergelassener Ärzte notwendig, da Sie gegenüber Schulen keine Anordnungsbefugnis haben und deshalb diese Zettel nicht bindend sind.

Hin und wieder zeigt sich bezüglich des Schwimmunterrichts eine elterliche Handlungsweise, die von uns so nicht angenommen werden kann: Kinder werden wegen Erkältungssymptomen u. ä. vom aktiven Schwimmunterricht entschuldigt, aber wir dürfen die Kinder weder als Zuschauer zur Schwimmhalle mitnehmen, noch sie einfach in andere Klassen hineinsetzen.

Deshalb folgende Hinweise:

Wenn Ihr Kind infektiös und nicht voll einsatzfähig ist, sollte es am besten zur Genesung zu Hause bleiben.

Wenn Sie der Ansicht sind, Ihr Kind sei für einen Krankentag nicht krank genug, dann müssten Sie Ihr Kind aus der Schule abholen oder die Betreuung anderweitig zwischenzeitlich organisieren, z. B. über den Hort.

Allerdings erfolgt dies nicht automatisch, sondern Sie müssten vorher im Hort anfragen und bedenken, dass diese Zeit auf die vereinbarte tägliche Betreuungszeit angerechnet wird. Im Prinzip ist es so, dass Sie Ihre Verantwortung für die von Ihnen verfügte Freizeit Ihres Kindes an den Hort übertragen. Wenn die Betreuung des Kindes im Hort nicht möglich ist, sind Sie als Eltern wieder gefragt.

Nur im Falle von Personalmangel in der Schwimmhalle übernehmen wir für die Unterrichtszeit die pädagogische Verantwortung in Vertretung.

Punkt 2

Obwohl man sich des bequemen und sicheren Transportes der Kinder mit dem Schwimmbus bewusst sein sollte und dies hoffentlich auch weiterhin von der Landeshauptstadt getragen wird, ist der zeitliche Rahmen für die Hin- und Rückfahrt sehr eng bemessen.

Insbesondere nach der Schwimmstunde bleibt den Kindern durch den Busfahrplan wenig Zeit zum Umkleiden und zum Trocknen der Haare. Wichtig ist vor allem, dass die Mädchen und Jungen eine Kopfbedeckung dabei haben, die auch feuchte Haarstellen mit abdeckt und gut wärmt. Sicherlich kommt es auch auf die Haarlänge und die Trocknungsintensität mit einem zusätzlichen Handtuch an.

Die Verwendung privater Haartrockner in der Schule ist nicht statthaft ist, da diese gegen Sicherheitsauflagen im Schul- und Hortbetrieb verstoßen.

Ich bitte Sie um wohlwollende Beachtung dieser Hinweise, wünsche den Kindern einen erfolgreichen Schwimmunterricht und stehe Ihnen für Fragen und Gedanken zu diesem Thema gern zur Verfügung.

gez. Dieter Helbig
Schulleiter

 

Weitere Bestimmungen an unserer Schule

Bei Stundenausfall gilt für die Entlassungszeit die schriftlich vorliegende Vereinbarung zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.

Bei Beschädigung von Schuleigentum bzw. des Eigentums anderer in der Schule wird gegenüber den Erziehungsberechtigten des Verursachers Schadenersatz gefordert. Der Schulträger übernimmt keine Haftung für Schüler und Hortkinder.

Meldepflichtige Infektionskrankheiten und Kopfläuse sind durch die Erziehungsberechtigten sofort der Schule  mitzuteilen.
Besucher melden sich im Sekretariat , beim Schulleiter oder Hausmeister an!

Jedes Befahren oder Parken auf dem Schulgelände ist untersagt. Ausnahmen legt der Schulleiter fest.

Entschuldigung

Sollte Ihr Kind krank sein oder aus einem anderen Grund verhindert sein die Schule zu besuchen, teilen Sie dies bitte bis spätestens 7.30 Uhr der Schule mit.

Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung der Eltern binnen drei Tagen nachzureichen.
Fehlt ein Schüler zu Beginn der 2.Unterrichtstunde unentschuldigt, benachrichtigt die Schule die Eltern über die vorliegende Notfallnummer bzw. unter bestimmten Umständen auch die Polizei (Sicherheitsmaßnahme).

Bitte prüfen Sie von Zeit zu Zeit die Gültigkeit Ihrer Notfallnummer, so dass wir unserer Kontaktpflicht mit Ihnen auch nachkommen können.

Versicherung

Während der Unterrichtszeit und auf dem Schulweg ist Ihr Kind gegen Unfälle über den Sächsischen Gemeindeunfallversicherungsverband  versichert.

Für alle nicht zum Unterricht benötigten Sachen übernimmt der Schulträger bei Verlust oder Beschädigung keine Haftung, insbesondere nicht für Wertsachen, Bargeld, Zahlungsmittel, Urkunden, Fahrtausweise, Schlüssel, Geldbörsen und Brieftaschen. Auch gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.

Bei Verlust oder Beschädigung von zum Unterricht benötigten Sachen (auch Kleidung) muss noch am Schadenstag die Meldung darüber erfolgen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Beurlaubung

Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Für Familienurlaube beachten Sie bitte die Ferientermine.

Eine Beurlaubung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Klassenleiterin beantragt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist bei Beurlaubung bis zu zwei Tagen der Klassenleiter , im übrigen der Schulleiter.