Sekretariat: 0351 4224721

Hausordnung – April 2023

Gemeinsame Haus- und Hofordnung
der 75. Grundschule und des Hortes der 75. Grundschule
– Schule mit Ganztagsangeboten –
in 01157 Dresden, Warthaer Straße 60

Schule – Ruf: (0351) 4224721/ Fax: (0351) 4224727/ sekretariat@75gsdresden.de
Hort – Ruf: (0351) 4120313 / Fax: (0351) 4207785 / hort-75.grundschule@dresden.de

Öffentlicher Aushang 

Die Belehrung in Schule und Hort erfolgt mit Schuljahresbeginn.

 

Präambel 

Zur Gestaltung eines gemeinsamen Lern- und Lebensortes für Mädchen und Jungen wird im Rahmen der Umsetzung des Dresdner Programms „Gemeinsam bildet – Grundschule und Hort im Dialog“ die Haus- und Hofordnung um die Regelungsbereiche des Hortes erweitert.


0. Gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Haus- und Hofordnung
 

Gemäß der §§ 32, 42 und 43 „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen“ ist in kommunalen Bildungseinrichtungen in der Schulkonferenz eine Haus- und Hofordnung zu beschließen und zu erlassen.

1. Unterrichts- und Hortzeiten

Das Betreten des Schulgeländes und -gebäudes ist den Kindern nur im Rahmen schulischer Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen des Hortes gestattet.

Die Unterrichtsräume können 15 Minuten (07:15 Uhr nach dem Frühhort) oder 20 Minuten (07:10 Uhr Schulleitereinlass) vor Unterrichtsbeginn betreten werden.

Für früher ankommende Schülerinnen und Schüler ist vorher der Aufenthalt im Frühhort bzw. im Schulhof (bei ungünstiger Witterung im Flurbereich Erdgeschoss) möglich.

Der Frühdienst des Hortes schließt um 07:00 Uhr die Haustür.
Der Schulleitereinlass endet um 07:25 Uhr mit dem Schließen des Hoftores und der Haustür.
Zu spät kommende Kinder betätigen die Klingel am Haupteingang.

Sollte eine Klasse zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch ohne Lehrer sein, so melden dies zwei Schülerinnen oder Schüler gemeinsam sofort im Sekretariat oder im Nachbarklassenzimmer.

Der Unterricht beginnt pünktlich im Unterrichtsraum.

Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder anderen Gründen nicht an den Schulveranstaltungen teilnehmen kann, so teilen dies die Eltern im Schulsekretariat bis spätestens 07:30 Uhr mit. Im Falle fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Fehlt ein Schüler zur 2. Stunde noch unentschuldigt, benachrichtigt die Schule die Eltern über die vorliegende Notfallnummer (bei Nichterreichbarkeit der Eltern aus Sicherheitsgründen evtl. die Polizei).

Zum Sportunterricht holt der Lehrer die Kinder vom Klassenzimmer ab.

Während der Pausen und unterrichtsfreien Zeit halten sich die Schülerinnen und Schüler in den Klassenräumen, im Speiseraum und auf dem Schulgrundstück auf. Das Schulgrundstück darf nicht verlassen werden. Nur mit Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Sorgeberechtigten gelten Ausnahmen.

Bei Stundenausfall gilt für die Entlassungszeit die schriftlich vorliegende Vereinbarung zwischen der Schule oder dem Hort und den Eltern.

Die Haustreppen sind freizuhalten.

Es gelten folgende Unterrichtszeiten:

Unterricht Pausen
1.    Unterrichtsblock  
1./2.Stunde            07:30 bis 09:05 Uhr 08:15 bis 08:20 Uhr Kurzpause
09:05 bis 09:25 Uhr Frühstücks-/ Hofpause
2.  Unterrichtsblock  
3. Stunde               09:25 bis 10:10 Uhr
4. Stunde               10:30 bis 11:15 Uhr
10:10 bis 10:30 Uhr Frühstücks-/ Hofpause
ab 11:15 Uhr Mittagspause 1
3.    Unterrichtsblock  
5./6. Stunde           11:25 bis 13:00 Uhr ab 12:10 Uhr Mittagspause 2
ab 13:00 Uhr Mittagspause 3

An Schultagen gelten die jeweils zu Schuljahresbeginn festgelegten Öffnungszeiten des Hortes.
In den Schulferien gelten vorher festgelegte und angepasste Öffnungszeiten.

Der Besuch des Hortes wird nach Abschluss eines Betreuungsvertrages ermöglicht.
Kinder ohne Betreuungsvertrag (Hauskinder) haben das Schulgelände spätestens 15 min nach Unterrichtsschluss bzw. nach einem Ganztagsangebot zu verlassen.

Das Schulsekretariat ist von Montag bis Freitag jeweils von 07:00 bis 11:00 Uhr besetzt.
Sprechzeiten: täglich ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn, während der Pausen und nach Vereinbarung

Termine mit der Schul – und Hortleitung: nach Vereinbarung jederzeit möglich.


2. Nutzung von Fahrrädern und Fahrzeugen

Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schüler obliegt den Sorgeberechtigten und der Mitverantwortung des Kindes. Seitens der Schule und des Hortes besteht dafür keine Aufsichtspflicht. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, stellen dieses auf dem dafür gekennzeichneten Platz (im Fahrradständer) ab. Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Fahrräder nebst Zubehörteilen sind durch den Schulträger nicht versichert. Auf dem Schulgrundstück wird das Fahrrad geschoben. Es wird empfohlen, das Fahrrad selbst mit einer Sperrvorrichtung anzuschließen.

Das Befahren des Schulgrundstückes (Wirtschaftshof) und das Parken/Abstellen von Kraftfahrzeugen (kraftstoffbetriebene Fahrzeuge) sind nicht gestattet.

Ausnahmen gelten für Rettungs-, Versorgungs- und Anlieferfahrzeuge sowie Fahrzeuge für Behinderte. Weitere Regelungen legen Schulleitung und Hortleitung im Einvernehmen fest.

3. Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung

Das Rauchen (auch E-Zigarette und Shishas) ist in den Schulgebäuden einschließlich dazugehöriger Nebenbereiche, im gesamten Komplex der Schulsporthalle sowie im gesamten Schulaußengelände nicht gestattet.
Gleiches Verbot gilt für den Umgang mit Feuer. Unter Zustimmung der Schulleitung oder Hortleitung ist das Entzünden von Kerzen zu besonderen Anlässen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Besitz bzw. Einnahme von alkoholischen Getränken, Drogen sowie Rauschmitteln sind nicht erlaubt und werden geahndet.
Gleiches gilt für den Besitz und Umgang mit gefährlichen und verbotenen Gegenständen sowie Waffen.

Auf Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit im Gebäude und im Außengelände ist zu achten. Garten- und Sportanlagen sind pfleglich und funktionsgerecht behandeln. Festgestellte Schäden sind umgehend dem Schul-/Hortpersonal anzuzeigen.

Abfälle und Papier sind durch den Verursacher selbst umweltgerecht in den bereitgestellten Abfall-/Wertstoff-Behältern zu entsorgen.

Die Räume sind im sauberen Zustand zu verlassen. Die letzten Nutzerinnen und Nutzer des Raumes sorgen dafür, dass die Stühle entweder ordentlich an die Bänke geschoben oder auf die Bänke gestellt werden (je nachdem ob das Abwischen der Tische als Reinigungsleistung aktuell inbegriffen ist).

Das Zurücklassen der persönlichen Schulsachen (z.B. Sportzeug, Bücher, Hefte) im Klassen – und Gruppenraum nach Ende der schulischen Veranstaltungen und der Hortzeit ist nicht gestattet. Die Schüler nehmen ihr Schulzeug täglich mit nach Hause oder verwahren es in einem angemieteten Schließfach. Ausgenommen davon sind Kunst – und Werkenmaterialien, die in einem schülereigenen Schubkasten im Klassenzimmer abgelegt werden können.

In den Garderobenschränken werden nur Bekleidung (Jacken, Anoraks) und Schuhe während der Unterrichts – und Hortzeit untergebracht.

Die Schüler tragen während des Aufenthalts im Schulgebäude Hausschuhe.

Über Maßnahmen bei wiederholten Verstößen gegen die allgemeinen Sauberkeits- und Hygieneregeln entscheiden Schul – und Hortleitung.

Das Öffnen und Schließen von Fenstern ist grundsätzlich nur dem aufsichtsführenden Personal gestattet.

In der Einrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig, Tiere mitzubringen. Ausnahmen bilden mit Zustimmung des Schulträgers die Durchführung von pädagogischen Projekten.

Wenn Schlitten oder andere Freizeitgegenstände (Inliner, Roller usw.) für den Hortnachmittag oder aus anderen Anlässen mitgebracht werden, so sind diese auf dem vorderen Schulhof in der Nähe der Rettungstreppe abzustellen. Weder dürfen sie mit ins Schulhaus gebracht, noch auf dem Wirtschaftshof abgestellt werden.

Piktogramme/Sicherheitshinweise dürfen nicht beschädigt, überklebt oder entfernt werden.

4. Unerlaubte Handlungen

Erforderlich ist eine schonende, pflegliche und bestimmungsgemäße Behandlung der Einrichtung und jeglichen Inventars. Bei Sachbeschädigung am Gebäude, der Ausstattung und/ oder der Außenanlagen wird auf zivilrechtlichem Wege Schadenersatz verlangt.

Körperverletzungen, Personenmissbrauch, Hausfriedensbruch und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten können polizeilich angezeigt und die strafrechtliche Verfolgung beantragt werden. Der Missbrauch von Brandbekämpfungsmitteln und sicherheitstechnischen Anlagen ist strafbar.

Das Anschließen eigener elektrotechnischer bzw. elektronischer Geräte jeder Art, also auch Geräte der Unterhaltungselektronik, ist innerhalb des Geländes und Gebäudes nicht erlaubt. Ausnahmen im Rahmen von Projekten legen Schul- bzw. Hortleitung fest.

Wenn ein Schüler ein Handy oder ein anderes digitales oder internetfähiges Speichermedium mit in die Schule bringt, so sind die Klassenleiterin/der Klassenleiter und die pädagogische Fachkraft durch die Eltern schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Handys sind im Unterricht prinzipiell abzuschalten und im Ranzen oder in der Tasche aufzubewahren. Die Anfertigung von (gespeicherten) Bild- und Tonaufzeichnungen mit dem Handy sind im schulischen Bereich (Schulgebäude und Schulgrundstück) verboten.

Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass auf Schülerhandys für Minderjährige nicht zulässige Inhalte und Darstellungen vorhanden sind und/oder angeschaut bzw. ausgetauscht werden, wird die Polizei verständigt und Anzeige erstattet.

Bei Verstößen gegen die innerschulischen Handyregelungen, können die Pädagogen das Handy oder sonstige digitale Speichermedium einbehalten. Die einbehaltenen Geräte müssen am darauffolgenden Schultag von den Eltern persönlich abgeholt werden. Für diese Verwahrung wird keine Haftung übernommen.

Das Fotografieren und die Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen sowie jegliche Art der Datenverarbeitung sind nur im Rahmen der geltenden Vorschriften des Datenschutzes erlaubt und bedürfen der Abstimmung mit der Schul- und Hortleitung.

Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Schul- bzw. Hortleitung zu genehmigen.

Es ist untersagt, politische Werbung zu betreiben sowie extremistische Meinungen zu vertreten.

Die Persönlichkeitsrechte der Mädchen und Jungen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu respektieren und zu wahren. Im Hort dürfen persönliche Portfolios der Kinder nur mit Zustimmung dieser oder der Personensorgeberechtigten eingesehen werden.

5. Versicherungsschutz

Bekleidung und private Sachen sind in den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten/Räumlichkeiten aufzubewahren. Die privaten Sachen der Kinder sowie aller Nutzer und Nutzerinnen beider Einrichtungen sind nicht versichert; Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden aller Art, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel etc. werden nicht gesondert aufbewahrt. Außerhalb der Öffnungszeit des Gebäudes (bspw. Wochenenden/Ferienzeiten) besteht keine Verwahrpflicht des Trägers der Einrichtung für das persönliche Eigentum der Kinder.

Schäden am Schul-/Horteigentum sind noch vor dem Verlassen des Grundstückes einem im Gebäude Beschäftigten anzuzeigen.

Fundsachen sind dem Hausmeisterdienst zu übergeben und werden im Gebäude zur Abholung bereitgehalten bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist entsorgt/vergeben.

Die Landeshauptstadt Dresden übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Kinder. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Kindes im Schul-/Hortbetrieb geltend gemacht werden können, kann sich die Familie selbst versichern.

Jedes Kind ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen sowie bei Veranstaltungen des Hortes gesetzlich unfallversichert. Unfälle, auch kleine Unfälle und Verletzungen, sind sofort dem aufsichtsführenden Personal bzw. im Schulsekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule/dem Hort anzuzeigen.

Ist ein Kind an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich die Schule bzw. in den Ferien der Hort in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Lausbefall und Krätze.

Mit Aufnahme in die Schule/den Hort ist die Vollständigkeit des Masernimpfschutzes bzw. einer Kontraindikation gemäß Masernschutzgesetz nachzuweisen.

6. Verhalten im Havarie-/Gefahrfall

Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Besucher und Besucherinnen der Einrichtungen einzuhalten. Bei Ertönen des Alarmsignals begeben sich alle im Gebäude befindlichen Personen zum Sammelpunkt auf dem Sportplatz. Den Weisungen des Rettungspersonals ist unbedingte sofortige Folge zu leisten.
Die Flucht- und Rettungswege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen; diese müssen stets freigehalten werden.
Weiteres regelt die Brandschutzordnung mit deren Teilen A + B + C.


7. Benutzung der Fachunterrichtsräume und Schulsportanlagen

Fachraumordnungen sowie die Hallenordnung bilden die Grundlage für die Nutzung der Fachräume im schulischen Kontext. Zu den Fachräumen zählen in der Werk- und Informatikraum sowie die Aula. Fachräume dürfen zu Beginn des Unterrichts nur mit einer pädagogischen Fachkraft und darüber hinaus nur in Begleitung einer aufsichtsführenden Person betreten werden.

Sportanlagen auf dem Außengelände dürfen in den Pausen nur nach Absprache mit dem Sportlehrer benutzt werden.

Gefährdungen und Störungen sind zu vermeiden.

Jede Nutzerin und jeder Nutzer haftet für Beschädigung und Verlust von Hard- und Software, des Mobiliars sowie für die Einhaltung des Urheberschutzes der Software.  

Im Rahmen der Hortbetreuung werden alle Räume und die Außenfläche auf Grundlage des Raumnutzungskonzeptes vom Hort genutzt. Dazu werden von Schule und Hort gemeinsam entsprechende Regeln abgestimmt und festgehalten.

8. Rechtsgrundlagen

Der Besuch der Schule wird auf der Grundlage des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), der Schulordnung Grundschulen (SOGS), der Schulbesuchsordnung (SBO) sowie der Verwaltungsvorschrift Schulverweigerer – in jeweils aktueller Fassung des SMK – geregelt.

Anträge zur Freistellung vom Unterricht gemäß der Schulbesuchsordnung bedürfen der Zustimmung von Klassen – und/oder Schulleitung. Über eine gastweise Teilnahme am Unterricht entscheidet die Schulleitung.

Der Besuch des Hortes erfolgt auf Grundlage des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, SGB VIII, § 24 (4) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG § 3 ).

Gesetze und Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) können im Schulsekretariat eingelesen oder unter www.revosaxsachsen.de aufgerufen werden.

Dienstaufsichtsbehörde der pädagogischen Fachkräfte der Schule ist das Landesamt für Schule und Bildung, Standort Dresden.

Unter www.sachsen-macht-schule.de finden sich weitere Informationen.

Die Fach- und Dienstaufsicht für die pädagogischen Fachkräfte des Hortes obliegt dem Träger, dem Eigenbetrieb Kindertagesstätten der Landeshauptstadt Dresden.

Unter www.kita-bildungsserver.de/recht/ finden sich weitere Informationen.

Das Schulverwaltungsamt ist Träger der kommunalen Schulen der Landeshauptstadt Dresden.

Unter www.dresden.de / Link: Leben in Dresden / Link: Schulen und Bildung sowie Link: Leben in Dresden / Link: Kinder – finden sich weitere Informationen.

9. Besucher und Besucherinnen sowie andere Nutzer und Nutzerinnen der Einrichtungen

Besucherinnen und Besucher (außer Bringe- oder Abholberechtigte) oder Dienstleistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Schule bzw. des Hortes unverzüglich im Schulsekretariat bzw. bei einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden. Ein unangemeldeter Aufenthalt im Gebäude/Außengelände ist nicht gestattet.

Für Besucherinnen und Besucher sowie außerunterrichtliche Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen gilt die Haus- und Hofordnung sinngemäß.

Beim Betreten und Verlassen der Schul- und Hortgebäude ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

Werbung und Warenverkauf sind untersagt. Ausnahmen legt die Schul- bzw. Hortleitung in Abstimmung mit dem Träger und/oder der Dienstaufsichtsbehörde fest. Gleiches gilt für das Aushängen und Verteilen von Plakaten und Werbematerial, Umfragen zur Informationsgewinnung sowie Sammlungen jeglicher Art.


10. Wahrnehmung des Hausrechts

Die Schulleitung und Hortleitung üben beide gemeinsam das Hausrecht aus. Dabei obliegt dieses der Schulleitung in der Unterrichtszeit von Schulbeginn bis zum Unterrichtsende und der Hortleitung in der Zeit des Frühhortes und nach Unterrichtsende (auch während der Durchführung der GTA-Angebote). Dazu stimmen sich Schul- und Hortleitung regelmäßig ab. Bei beider Abwesenheit wird das Hausrecht auf den Hausmeister übertragen.

Den Aufforderungen und Weisungen des Schul-/Hortpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

Verstöße gegen die Haus- und Hofordnung können nach Schulgesetz mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.

11. In Kraft treten

Die Haus- und Hofordnung wird von Schul- und Hortleitung gemeinsam festgelegt und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens durch die Schulkonferenz vom 29. März 2023 bestätigt und tritt am 11.04.2023 in Kraft.

Sie wird ergänzt durch die Fachraumordnungen, die Computernutzungsordnung, die Nutzungsordnung Aula (mit verbindlichem Bestuhlungsplan für den Musikunterricht) sowie die objektspezifische Regelung Brandschutzordnung/Gefahren (= Brandschutzordnung Teil B und C) mit Ergänzung Notfallplan für berufsbedingte Krisensituationen und die Hallenordnung.

Weitere Ergänzungen zum Hort befinden sich in den beigefügten Anlagen zum Betreuungsvertrag.

Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter in Absprache mit der Hortleitung sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.

gez. Helbig gez. Schöne gez. Wagner
Schulleiter Elternvertretung Hortleiterin